Patent FAQ´s

  • Ein Patent ist, im Vergleich zu anderen Schutzrechten wie beispielsweise Designs, Marken, etc., stets ein technisches Schutzrecht. Somit kann es prinzipiell für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erlangt werden. Eine der Hauptvoraussetzungen hierfür ist die Neuheit der zugrundeliegenden Erfindung sowie das Vorhandensein einer erfinderischen Tätigkeit, d.h. die Erfindung darf nicht zum Stand der Technik gehören und sich auch nicht aus diesem in naheliegender Weise für den Fachmann ableiten lassen.

    Den Stand der Technik bildet dabei jede Offenbarung, die der Öffentlichkeit vor dem Anmeldetag der Patentanmeldung in schriftlicher oder mündlicher Form (in jedweder Sprache), durch Vorbenutzung oder in sonstiger Weise zugänglich war.

    Ferner muss die zugrundeliegende Erfindung zusätzlich gewerblich anwendbar sein, die Erfindung muss also zumindest auf einem gewerblichen Gebiet hergestellt oder benutzt werden können.

    Nicht patentierbar sind hingegen, beispielsweise gemäß dem europäischen Patentübereinkommen, nicht-technische Erfindungen, wie z.B. Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden, ästhetische Formschöpfungen, Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten, Programme für Datenverarbeitungsanlagen, sowie die Wiedergabe von Informationen, zumindest sofern diese Gegenstände oder Tätigkeiten als solche beansprucht werden.

    Ausgenommen von der Patentierbarkeit sind dabei ferner Erfindungen, deren gewerbliche Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde, Pflanzensorten oder Tierrassen, sowie im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren, Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers und Diagnostizierverfahren, die am menschlichen oder tierischen Körper vorgenommen werden.

  • Die Begriffe „Patent“ und „Patentanmeldung“ werden im alltäglichen Sprachgebrauch oft synonym verwendet. Aus patentrechtlicher Sicht ist eine Unterscheidung dieser beiden Begrifflichkeiten jedoch essentiell.

    Eine Erfindung wird zunächst in Form einer Patentanmeldung bei einem nationalen, regionalen oder internationalen Patentamt eingereicht.

    Die Patentanmeldung durchläuft dann eine Prüfungsphase, während derer die zuständige Prüfungskommission überprüft, ob die Patentanmeldung die Voraussetzungen für eine Patenterteilung erfüllt. Dabei werden u.a. die zuvor erwähnten Kriterien der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit überprüft. Nach einer erfolgreichen Prüfung erteilt das Patentamt dann ein Patent. Der Schutzbereich, den das erteilte Patent seinem Inhaber (i.d.R. Anmelder) gewährt, bestimmt sich primär auf Grundlage der Patentansprüche in der erteilten Fassung.

    Jede Patentanmeldung bleibt 18 Monate lang geheim bevor sie von einem zuständigen Patentamt veröffentlicht wird. Eine frühere Veröffentlichung kann jedoch i.d.R. auf Antrag erfolgen. Eine veröffentlichte Patentanmeldung gewährt dem Anmelder in einigen Ländern bereits einen vorläufigen Schutz. Dieser ermöglicht es, auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Veröffentlichung anhängigen Patentansprüche, von einem potentiellen Verletzer beispielsweise Unterlassung oder eine Entschädigung zu verlangen. Allerdings ist hierbei unbedingt zu beachten, dass der finale Schutzbereich erst durch den Schutzbereich des tatsächlich erteilten Patents (bzw. eines geänderten Patents nach Einspruch) rückwirkend bestimmt wird. Dies könnte somit zu Schadensersatzzahlungen führen, falls sich im Nachhinein herausstellen sollte, dass der vermeintliche Verletzer den Schutzbereich des tatsächlich erteilten Patents doch nicht verletzt.

    Erst durch das erteilte Patent wird der Schutzbereich endgültig bestimmt und ein vollständiger Schutz mit gewisser Rechtssicherheit gewährt. Jedoch bietet ein Patent dem Patentinhaber nicht automatisch das Recht, seine Erfindung frei herzustellen oder zu verkaufen. Vielmehr gibt ein Patent seinem Inhaber das Recht, Dritten zu untersagen, die patentierte Erfindung ohne dessen Erlaubnis herzustellen, zu benutzen, zu verkaufen oder zu importieren. Aus diesem Grund wird das Patent im gewerblichen Rechtsschutz auch nicht als „positives Benutzungsrecht“ sondern als „Verbietungsrecht“ angesehen.

  • Sowohl über das Patent als auch über das Gebrauchsmuster können Sie einen Schutz für eine technische Erfindung erlangen. Ein Unterschied besteht unter anderem in der Laufzeit. Während ein Patent eine Laufzeit von 20 Jahren besitzt, ist das Gebrauchsmuster lediglich für eine Laufzeit von 10 Jahren gültig. Deswegen wird das Gebrauchsmuster umgangssprachlich gelegentlich auch als „kleines Patent“ bezeichnet. Ein weiterer wichtiger Unterschied besteht darin, dass für ein Verfahren generell kein Schutz über ein Gebrauchsmuster erlangt werden kann. Bei einem Patent wird geprüft, ob die Erfindung neu und erfinderisch ist. Ein Gebrauchsmuster hingegen wird lediglich eingetragen, aber nicht auf Neuheit und erfinderische Tätigkeit geprüft. So können Sie mittels Gebrauchsmuster zwar schnell ein durchsetzbares Schutzrecht erhalten, aber dessen Rechtsbeständigkeit wird erst in einem Streitfall ermittelt.

  • Die wohl am häufigsten gestellte Frage im Patentwesen kann leider nicht pauschal beantwortet werden. Neben dem auf Stundenbasis in Ansatz zu bringenden Anwaltshonorar fallen zusätzlich Amtsgebühren an, die je nach Land deutlich variieren können. Im Ausland kommen zudem Kosten für Korrespondenzanwälte hinzu.

    Als Erfinder stellen Sie uns Ihre Erfindung vor, sei es persönlich, telefonisch oder schriftlich. Wir erarbeiten zusammen mit Ihnen einen Entwurf für Patentansprüche, die Ihnen den bestmöglichen Schutzbereich bieten. Basierend hierauf erstellen wir anschließend die zugehörige Beschreibung nebst Druckzeichnungen. Wie Sie sich vorstellen können, hängt der zeitliche Aufwand hierfür stark von der Komplexität Ihrer Erfindung ab. Für einfache Gegenstände fallen ca. 10-12 Stunden reine Arbeitszeit an. Für komplexere Themengebiete kann sich der zeitliche Aufwand gut und gerne verdoppeln, oder sogar noch darüber hinaus gehen. Gerne können Sie bei uns jederzeit unseren aktuellen Stundensatz erfragen, um so eine erste grobe Einschätzung zu erhalten.

    Neben dem Anwaltshonorar erhebt das Amt Gebühren für jede Patentanmeldung. Neben Anmelde- und Prüfungsgebühren werden, je nach Amt, (zusätzliche) Recherchegebühren erhoben. Zur Erteilung des Patents müssen Erteilungsgebühren entrichtet werden. Handelt es sich um ein europäisches Patent müssen zudem amtliche Gebühren an die nationalen Ämter entrichtet werden, die zur Validierung des europäischen Patents vom zukünftigen Patentinhaber ausgewählt wurden. Nach Erteilung des Patents erheben die Ämter Jahres- bzw. Aufrechterhaltungsgebühren, um das Patent über die gewünschte Laufzeit aufrechtzuerhalten. Diese Gebühren steigen mit zunehmendem Alter des erteilten Patents.

    Eine aktuelle Auflistung der vom EPA erhobenen amtlichen Gebühren, einschließlich PCT-Gebühren sowie Einheitspatentgebühren (UP), finden Sie unter folgendem Link:

    https://www.epo.org/de/applying/fees

    Eine aktuelle Auflistung der vom DPMA erhobenen amtlichen Gebühren finden Sie unter folgendem Link:

    https://www.dpma.de/service/gebuehren/index.html

  • Für deutsche Patentanmeldungen gilt Vertretungszwang, wenn der Anmelder bzw. die Anmelderin (dazu zählen natürliche und juristische Personen) weder ihren Wohnsitz noch ihren Sitz in Deutschland haben.

    Bei EP-Anmeldungen verhält es sich ähnlich. Natürliche und juristische Personen, die weder Wohnsitz noch Sitz in einem EPÜ-Vertragsstaat haben, müssen in jedem durch das EPÜ geschaffenen Verfahren durch einen zugelassenen Vertreter vertreten sein und Handlungen mit Ausnahme der Einreichung einer europäischen Patentanmeldung durch ihn vornehmen.

    Für Personenkreise mit Sitz oder Wohnsitz in Deutschland bzw. einem EPÜ-Mitgliedsstaat gilt umgekehrt also kein Vertretungszwang. Selbst wenn die Vertretung in diesem Falle nicht vorgeschrieben ist, kann es durchaus sinnvoll sein, einen Vertreter vor dem jeweiligen Patentamt zu bestellen. Denn der gesamte Patenterteilungsprozess ist mit einigen rechtlichen Fallstricken verbunden, die bei Nichtbeachtung schnell dazu führen können, dass die Anmeldung zurückgewiesen wird oder als zurückgenommen gilt.lorem ipsum

  • Auch hier muss zunächst wieder ganz klar unterschieden werden zwischen einem Patent und einer Patentanmeldung (siehe oben). Denn es gibt zwar eine internationale Patentanmeldung, aber es gibt kein internationales Patent.

    Es ist möglich, eine internationale Patentanmeldung nach dem internationalen Patentsystem PCT (Patent Cooperation Treaty) bei der WIPO (World Intellectual Property Organization) einzureichen. Diese internationale Anmeldung gilt für alle PCT-Vertragsstaaten (Link).

    Die PCT-Anmeldung durchläuft dann ein zeitlich fest vorgelegtes Prüfungsverfahren. In der Regel erhält man innerhalb von 16 Monaten nach dem Anmeldetag (bzw. Prioritätstag) den internationalen Recherchenbericht. Dieser kann (muss aber nicht) im Rahmen der kostenpflichtigen Stellung eines Prüfungsantrags erwidert werden. Die Frist hierfür beträgt 22 Monate ab dem Anmeldetag (bzw. Prioritätstag).

    Sofern der Prüfungsantrag gestellt wurde, erhält man dann i.d.R. innerhalb von 28 Monaten ab dem Anmeldetag (bzw. Prioritätstag) den sogenannten vorläufigen Bericht über die Patentierbarkeit (IPER: International Preliminary Examination Report).

    Innerhalb von 30 bzw. 31 Monaten, je nach nationalen Vorschriften, kann dann die nationale bzw. regionale Phase in ein oder mehreren Ländern bzw. Länderverbünden (wie z.B. dem EPÜ) eingeleitet werden. Nur in den Ländern, in denen die internationale Anmeldung nationalisiert bzw. regionalisiert wurde, kann die Anmeldung dann fortgeführt werden. Und nur in den ausgewählten Ländern kann dann ein nationales bzw. regionales Patent erteilt werden.

  • Nein. Dem Europäischen Patentübereinkommen – EPÜ – gehören nicht dieselben Länder an wie der EU. Derzeit (Stand: 09/2024) zählt das EPÜ insgesamt 39 Mitgliedsstaaten (Link) sowie einen Erstreckungsstaat (Link) und fünf Validierungsstaaten (Link).

    In einer europäischen Patentanmeldung sind zwar zunächst standardmäßig alle o.g. Staaten benannt. Allerdings muss ein europäisches Patent nach seiner Erteilung explizit in den jeweiligen Staaten, in denen Schutz gewünscht ist, validiert werden. Erst nach einer erfolgten Validierung entfaltet das europäische Patent in dem jeweiligen Staat auch seinen Schutz. Dabei ist das in dem jeweiligen Staat validierte europäische Patent gleichbedeutend mit einem dort gültigen nationalen Patent.

  • Haben Sie eine Abmahnung erhalten, so empfiehlt es sich Ruhe zu bewahren und Rechtsberatung zu suchen, bevor Sie irgendwelche eigenen Schritte einleiten. Viele Optionen existieren unabhängig davon, ob Sie tatsächlich verletzen oder nicht, und es ist zu klären, ob es sich tatsächlich um eine Abmahnung oder um eine Vorstufe, eine sog. Berechtigungsanfrage, handelt. Auf jeden Fall sollten Sie auf die Abmahnung reagieren, auch wenn Sie der Ansicht sind, dass Sie nicht verletzen. Wir können Sie in Zusammenarbeit mit kooperierenden Rechtsanwälten beraten.